Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Personalvermittlung) von „Der Jobmakler KG“

Soweit nicht im Einzelfall eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Der Jobmakler KG (nachfolgend „Jobmakler“ genannt). Sie gelten für alle, auch zukünftigen, Geschäftsbeziehungen auf dem Gebiet der Personalvermittlung und zu allen übrigen Dienstleistungen. Hiervon abweichende Bedingungen der Parteien (Arbeitgeber und/oder Bewerber) gelten als widersprochen und sind ausgeschlossen. Die Parteien Arbeitgeber und Bewerber werden vor Aufnahme der Vermittlungstätigkeit durch Jobmakler, ausdrücklich (per E-Mail, SMS oder WhatsApp) darauf hingewiesen, dass mit der Aufnahme der Vermittlungstätigkeit die folgenden AGB die Grundlage der Zusammenarbeit bilden.

  1. Der Bewerber (M/W/D) wird Jobmakler zur Durchführung der Personalvermittlung alle erforderlichen Auskünfte, die zur Stellenbesetzung notwendig sind, erteilen. Diese Auskünfte werden von Jobmakler vertraulich behandelt. Sie werden ausschließlich im Rahmen des konkreten Personalvermittlungsauftrags verwendet. Nach Beendigung des Vertrages werden die jeweiligen Daten von Jobmakler gelöscht. Evtl. vom Bewerber übergebene Unterlagen werden zurückgegeben. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, alle ihm von Jobmakler im Rahmen der Personalvermittlung zugänglich gemachten Daten der Bewerber nur und ausschließlich zu dem Zwecke zu verarbeiten oder zu benutzen, zu dem sie ihm befugtermaßen übermittelt worden sind. Auch der Arbeitgeber wird nach Abschluss der Vermittlungstätigkeiten die erhaltenen Unterlagen zurückgeben und die ihm zugänglich gemachten personenbezogenen Daten der Stellensuchenden, soweit nicht gesetzliche Aufbewahrungspflichten dem entgegenstehen, löschen. Die Parteien verpflichten sich, über alle ihnen während der Vertragsdauer bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auch auf Informationen, die von der anderen Partei ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden. Im Übrigen verpflichten sich die Parteien, im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erlangte Unterlagen oder Daten oder sonstige nicht allgemein zugängliche Informationen Dritten gegenüber vertraulich zu behandeln. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich nicht auf solche Kenntnisse, die für jedermann zugänglich sind oder deren Weitergabe ersichtlich für keine der Parteien von Nachteil ist. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht, sofern eine Partei gesetzlich zur Auskunft verpflichtet oder die Auskunft aus rechtlichen Gründen gegenüber Behörden oder zur Wahrung von Rechtsansprüchen gegenüber Gerichten erforderlich ist. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort. Der Arbeitgeber und der Bewerber verpflichten sich gegenüber Jobmakler, die ihnen übermittelten Daten ausschließlich für die Zwecke der Durchführung dieses Vertrages zu verarbeiten und alle datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere DSGVO und BDSG zu beachten. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, alle technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften zu treffen.
  2. Bereich Bewerber m/w/d (nachfolgend Bewerber genannt):
    1. Der Bewerber verpflichtet sich dazu, alle für den Vermittlungsprozess erforderlichen Angaben und Unterlagen vollständig, wahrheitsgemäß und umgehend zur Verfügung zu stellen. Unvollständige, unwahre oder verspätet eingereichte Unterlagen und Angaben, die den Vermittlungsprozess vorzeitig beenden, werden als Verschulden des Bewerbers im Vermittlungsprozess durch Jobmakler angesehen.
    2. Jobmakler übernimmt keine Garantie oder Gewährleistung für eine erfolgreiche Vermittlung innerhalb der Vertragslaufzeit. Gegenüber dem Bewerber in der jeweiligen Stellenausschreibung, im weiteren Schriftverkehr, in persönlichen Gesprächen oder sonstiger Kommunikation gemachten Angaben zum jeweiligen Stellenangebot, basieren einzig auf den Angaben des Arbeitgebers. Trotz intensiver Bemühungen, alle im Vermittlungsprozess relevanten Daten gewissenhaft und vollständig zu ermitteln, übernimmt Jobmakler keine Gewähr für
      diese Angaben.
    3. Jobmakler ist das Ergebnis aus Vorstellungsgesprächen (reale wie audiovisuell) spätestens bis 12:00 Uhr des folgenden Werktags durch den Bewerber mitzuteilen. Selbiges gilt für Probearbeitszeiten, sowie alle abschließenden Ereignisse und/oder das abschließen von Beschäftigungsverträgen oder getätigten Einstellungszusagen. Kommt der Bewerber diesen Aufgaben nicht nach, so sieht Jobmakler dies als Verstoß an.
    4. Kosten, die den Bewerbern im Zusammenhang mit Vorstellungsgesprächen bei Jobmakler oder beim Arbeitgeber entstehen, sind auf Verlangen des Bewerbers vom Arbeitgeber nach den gesetzlichen Regelungen zu erstatten.
    5. Schließt der Bewerber durch die Vermittlungsleistung von Jobmakler einen Beschäftigungsvertrag mit Arbeitgeber, oder Arbeitgeber und Bewerber
      erklären wechselseitig eine Einstellungszusage so verpflichtet sich der Bewerber zeitgleich dazu, die im Beschäftigungsvertrag / der Einstellungszusage benannte Tätigkeit zum vereinbarten Termin aufzunehmen. Sollte der Bewerber dies nicht tun, so sieht Jobmakler dies als Verstoß an, der siehe 2.6.1 dem Bewerber in Rechnung gestellt wird.
    6. Die Vermittlungstätigkeit von Jobmakler erfolgt dem Bewerber gegenüber stets kostenlos.
      1. Für den Fall, dass zwischen Arbeitgeber und Bewerber Einigung über die Beschäftigungsaufnahme bestehen oder bereits ein schriftlicher und von den Parteien (Arbeitgeber/Bewerber) unterschriebener Arbeitsvertrag vorliegt, so ist der Vermittlungsprozess erfolgreich abgeschlossen.
        Sollte der vermittelte Bewerber jedoch die vereinbarte Arbeitsaufnahme nicht antreten oder durch sonstiges Verhalten maßgeblich dazu beitragen, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt, so verpflichtet sich der Bewerber gegen Rechnungsstellung durch Jobmakler, zur Zahlung des Basis-Vermittlungshonorars, welches stets auf dem für die jeweilige Position ausgelobten monatlichen Bruttoverdienst (alternativ Stundenlohn x Monatsstunden) beruht, an Jobmakler.
      2. Sollte der Bewerber den Vermittlungsprozess ohne Mitteilung einer Begründung, durch eigenes Zutun nach einem erfolgreich durchgeführten Vorstellungsgespräch mit dem Arbeitgeber dauerhaft beenden, so verpflichtet sich der Bewerber zur Zahlung einer Aufwandsentschädigung an Jobmakler, welche 20% des bei einer erfolgreichen Vermittlung durch den Arbeitgeber an Jobmakler zu zahlenden
        Vermittlungshonorars (Monatsbrutto, alternativ Stundenlohn x Monatsstunden + Multiplikator) entspricht.
  3. Bereich Arbeitgeber (in Folge Arbeitgeber genannt).
    1. Der Arbeitgeber stellt Jobmakler alle relevanten Stellenkonditionen (Tätigkeit, Bewerberanforderungen, Arbeitszeiten, Verdienst, Vertragslaufzeit, Sonderzahlungen, etc.) zu seinen zu besetzenden Arbeitsstellen zur Verfügung. Hierfür kann sowohl das Anforderungsprofil auf der Home Page von Jobmakler genutzt werden, als auch eine Angabenübermittlung via E-Mail, telefonisch, im persönlichen Gespräch oder per Briefpost erfolgen. Im Fall einer Übermittlung der Anforderungsinformationen durch den Arbeitgeber an Jobmakler, wurde durch den Arbeitgeber der Vermittlungsauftrag an Jobmakler erteilt, was parallel durch den Arbeitgeber zur uneingeschränkten Anerkenntnis der jeweils gültigen AGB führt. Die o.g. relevanten Stellenkonditionen bilden gleichzeitig die verbindliche Grundlage für den anschließenden Rekrutierungsprozess.
    2. Die von Jobmakler gemachten Angaben zu einem Bewerber beruhen auf den ihr durch den Bewerber selbst erteilten Informationen bzw. auf Informationen durch Dritte. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben kann Jobmakler daher nicht übernehmen. Jobmakler übernimmt keine Garantie oder Gewährleistung für eine erfolgreiche Vermittlung. Jobmakler übernimmt keine Gewähr dafür, dass der Bewerber die vom Arbeitgeber gesetzten Erwartungen erfüllt oder bestimmte Arbeitsergebnisse erzielt. Eine Gewährleistung für die Arbeit des vermittelten Bewerbers ist ausgeschlossen.
    3. Soweit Jobmakler aufgrund vom Arbeitgeber zu vertretender Verstöße gegen das AGG von einem Bewerber in Anspruch genommen wird, stellt der Arbeitgeber Jobmakler diesbezüglich von sämtlichen Ansprüchen inklusive Rechtsverfolgungskosten frei.
    4. Hat sich ein durch Jobmakler vorgestellter Bewerber bereits zu einem früheren Zeitpunkt oder parallel beim Arbeitgeber beworben, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, Jobmakler hierüber innerhalb von 3 Werktagen ab Bewerberpräsentation (Übermittlung des Bewerberportraits) zu informieren. In diesem Fall erbringt Jobmakler keine weiteren Leistungen bezüglich dieses Bewerbers.
      Der Arbeitgeber kann Jobmakler jedoch anweisen, auch bezüglich dieses Bewerbers weiterzuarbeiten. Unterrichtet der Arbeitgeber Jobmakler nicht innerhalb von 3 Werktagen über die frühere oder parallele Bewerbung des vorgestellten Bewerbers, so wird der betroffene Bewerber, Jobmakler zugeordnet, was bei einer späteren Einstellung des Bewerbers durch den Arbeitgeber, einen Honoraranspruch durch Jobmakler gegenüber dem Arbeitgeber erwirkt.
    5. Der Anspruch von Jobmakler auf ein Vermittlungshonorar wird, sofern nichts anderes vereinbart wurde, durch Abschluss eines gültigen Arbeitsvertrages zwischen Arbeitgeber und Bewerber und/oder erteilter Einstellungszusage begründet. Dabei ist es unerheblich, ob der Bewerber über die im Anforderungsprofil beschriebenen Qualifikationen tatsächlich verfügt. Kündigt eine der beiden Parteien den Arbeitsvertrag vor Arbeitsantritt oder tritt der Bewerber nicht an, so bleibt der Anspruch von Jobmakler auf das Honorar dennoch bestehen.
      Die Höhe des Vermittlungshonorars ist dem jeweiligen Bewerberportrait in der Rubrik Honorar/Zahlungsziel individuell zu entnehmen und somit nicht verhandelbar. Das durch Jobmakler zu berechnende Vermittlungshonorar ergibt sich stets aus dem Jobmakler durch den Arbeitgeber benannten Stundenlohn x Monatsstunden oder alternativ dem benannten Monatsbrutto. Darüber hinaus behält sich Jobmakler die Option eines Multiplikators (zwischen 1,1 – 2,5) vor. Dieser Multiplikator liegt dem Vermittlungshonorar zugrunde, insofern Jobmakler einen erschwerten Rekrutierungsaufwand zu betreiben hat. Der individuell erhobene Multiplikator ist ebenfalls dem Bewerberportrait in der Rubrik Honorar zu entnehmen. Ergänzt wird jedwede Honorarrechnung zzgl. des gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Honorarrechnungen sind ohne Abzug direkt nach Erhalt durch den Arbeitgeber gegenüber Jobmakler auszugleichen.
    6. Es ist dem Arbeitgeber freigestellt, bereits mit der Beauftragung von Jobmakler auch eine Nachbesetzung zu beauftragen. Diese würde im Fall einer einzig durch den Bewerber verschuldeten Beendigung des von Jobmakler vermittelten Beschäftigungsverhältnisses innerhalb der ersten 3 Beschäftigungsmonate, dazu führen, dass Jobmakler dem betroffenen Arbeitgeber ohne erneute Honorarrechnung, einen Ersatzbewerber vorschlägt. Sollte die Nachbesetzung nicht ausdrücklich und in jedem Fall schriftlich von Beginn an beauftragt werden, so kann diese Leistung nicht nachträglich durch den Arbeitgeber beauftragt werden.
      Sollte der Arbeitgeber Jobmakler nicht innerhalb von 5 Tagen über die eingetretene oder drohende Beendigung des vermittelten Beschäftigungsverhältnisses informieren so sieht Jobmakler hierin einen Verstoß der die ggf. vereinbarte Nachbesetzung erlöschen lässt.
    7. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem von Jobmakler vorgeschlagenen und/oder beurteilten Bewerber innerhalb von 2 Werktagen nach Vertragsunterzeichnung, Jobmakler schriftlich anzuzeigen.
    8. Bewerber und andere bei Vorstellungsgesprächen präsentierte Personen sind nicht berechtigt, Honorar oder Geldleistungen zu verhandeln / entgegenzunehmen, die Jobmakler durch die Auftragsabwicklung zustehen.
    9. Kosten, die den Bewerbern im Zusammenhang mit Vorstellungsgesprächen bei Jobmakler oder beim Arbeitgeber entstehen, sind auf Verlangen des Bewerbers vom Arbeitgeber nach den gesetzlichen Regelungen zu erstatten.
    10. Sollte der Arbeitgeber den Vermittlungsprozess nach erfolgter Beauftragung von Jobmakler wieder beenden, so erhebt Jobmakler gegenüber dem Arbeitgeber für jeden bis dahin vorgeschlagenen Bewerber, für den an Jobmakler durch den Arbeitgeber noch keine ablehnende Mitteilung erging, eine Bearbeitungspauschale von 500,00€.
  4. Jobmakler übernimmt keine Garantie oder Gewährleistung für eine erfolgreiche Vermittlung innerhalb der Vertragslaufzeit. Jobmakler übernimmt keine Haftung für die persönliche, körperliche, charakterliche und fachliche Eignung des aufgrund seiner Vermittlung vom Arbeitgeber ausgewählten Stelleninhabers. Jobmakler haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für die gesetzliche Haftung aus unerlaubter Handlung nach §§ 823 ff. BGB.
  5. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein, bleibt hiervon die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Parteien werden in diesem Falle die unwirksame Regelung durch eine solche ersetzen, die in zulässigerweise Weise dem zum Ausdruck gebrachten Vertragswillen am nächsten kommt.
  6. Es gilt Deutsches Recht unter Ausschluss des Deutschen Internationalen Privatrechts. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Osnabrück.

Bad Essen im Januar 2024