Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Der Jobmakler KG, Geschäftsführer Carsten Haas im Bereich Private Arbeitsvermittlung/Personalvermittlung
1.
Diese AGB bilden die rechtlichen und informativen Grundlagen zwischen Der Jobmakler KG (in Folge Vermittler), dem zu vermittelnden Bewerber / der zu vermittelnden Bewerberin (in Folge Bewerber) und dem jeweiligen Arbeitgeberkunden (in Folge Arbeitgeber).
2.
Zwischen den Parteien Bewerber (im Besitz oder mit Anspruch auf den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein der Bundesagentur für Arbeit) und Vermittler wird vor Aufnahme der Vermittlungstätigkeit ein Vermittlungs- / Maßnahmenvertrag geschlossen und diese AGB übermittelt. Sollte kein gültiger Vermittlungs- / Maßnahmenvertrag zu Stande kommen, bilden diese AGB die Grundlage für die Beziehung zwischen Bewerber und Vermittler. Ebenso bilden diese AGB die Grundlage zwischen Vermittler und Arbeitgeber und können durch den Arbeitgeber durch Nutzung des Hyperlinks in der E-Mail Signatur des Vermittlers, jeder Zeit eigesehen werden. Hat der Arbeitgeber eine größere Anzahl zu besetzender Stellen dem Vermittler gemeldet oder erklärt einen fortlaufenden Personalbedarf, so kann der Vermittler mit dem Arbeitgeber ebenfalls einen Vermittlungsvertrag schließen. Gemäß Maklergesetz besteht hierzu jedoch keine rechtliche Voraussetzung.
3.
Durch Vorlage dem Bewerber zuvor individuell benannter Bewerbungsunterlagen oder über das Bewerberprofil der Home Page des Vermittlers (der-jobmakler.de) gegenüber dem Vermittler gestellter Unterlagen und Angaben, prüft der Vermittler diese auf Vollständigkeit / Wahrheitsgehalt und äußert dem Bewerber gegenüber seine Einschätzung auf eine mögliche Vermittlung in die angestrebte Betätigung. Insofern vom Bewerber sodann gewünscht, nimmt der Vermittler seine Tätigkeit auf.
Sollte eine Vermittlung bedingt durch unwahre Angaben / falsche oder fehlerhafte Dokumente des Bewerbers nicht möglich sein, so trägt dieser, nach Tätigkeitsaufnahme des Vermittlers, die Kosten in Höhe eines üblichen Vermittlungshonorars (durchschnittliches Monatsbrutto zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer). Wird der Bewerber explizit auf eigenen Wunsch hin vom Vermittler auf ganz bestimmte Stellenangebote beworben und durch sein Verhalten oder eigene Absage, wird die vom jeweiligen Arbeitgeber gewünschte Beschäftigungsaufnahme nicht erreicht, so berechnet der Vermittler dem betreffenden Bewerber je betroffener Stelle/Arbeitgeber eine Bearbeitungsgebühr von netto min. 80,00€. Insofern der Bewerber nach Abschluss eines Beschäftigungsvertrags die vermittelte Tätigkeit ohne wichtigen Grund nicht aufnimmt, trägt ebenfalls der Bewerber die Kosten, welche sich aus dem vertraglich vereinbarten Monatsbrutto zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer ergeben. Ab Tätigkeitsaufnahme des Vermittlers wird der Bewerber stets über die aktuellen Vermittlungsbemühungen des Vermittlers informiert. Sollte es sich innerhalb eines laufenden Vermittlungsprozesses ergeben, dass dieser einzig auf Verschulden oder Wunsch des Bewerbers unterbrochen oder abgebrochen wird, so zahlt der Bewerber an den Vermittler eine einmalige Ausgleichszahlung, wenn zusätzlich der Bewerber die totale Einstellung der Vermittlungsarbeit fordert. Die Ausgleichszahlung beträgt einmalig gegen ordentliche Rechnungsstellung durch den Vermittler, 900,00€ zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ist direkt nach Erhalt durch den Bewerber auszugleichen.
4.
Der Arbeitgeber stellt dem Vermittler alle relevanten Informationen zu seinen zu besetzenden Arbeitsstellen zur Verfügung. Hierfür kann sowohl das Anforderungsprofil auf der Home Page des Vermittlers genutzt werden, als auch eine Angabenübermittlung via E-Mail, telefonisch, im persönlichen Gespräch oder per Briefpost erfolgen. Im Fall einer Übermittlung der Anforderungsinformationen durch den Arbeitgeber an den Vermittler, ist durch den Arbeitgeber ein Anerkenntnis der jeweils gültigen AGB erfolgt. Erfolgt trotz vorgeschlagener Bewerber keine Vermittlung, aufgrund einzig dem Arbeitgeber anzulastenden Verhaltens (z.B. Stornierung der gemeldeten Vakanz, ausbleibende Rückmeldung innerhalb max. 5 Werktagen ab Vorstellungstermin, etc.) oder weil der Arbeitgeber den Vermittlungsauftrag erst nach der Bewerberpräsentation beendet, respektive aufkündigt, so wird von Seiten des Vermittlers eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 750,00€ zzgl. gesetzlicher MwSt. je Bewerber dem Arbeitgeber berechnet. Nicht berücksichtigt werden hier bereits präsentierte Bewerber, die zuvor schon vom Arbeitgeber schriftlich abgelehnt wurden. Das Vermittlungshonorar welches durch den Arbeitgeber nach einer Vermittlung (Schließung des Beschäftigungsvertrags) gegen ordentliche Rechnungsstellung zu zahlen ist, stellt sich wie folgt dar: vertraglicher Stundenlohn x durchschnittliche Monatsstunden (alternativ vertragliches Monatsbrutto) zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Für vermittelte Bewerber mit erhöhten Qualifikationsanforderungen oder Bewerber, welche am freien Arbeitsmarkt nur erschwert zu rekrutieren sind, addiert sich zu dem genannten Vermittlungshonorar ein Multiplikator, welcher sich zwischen 1,10 und 2,5 bewegt. Das dem jeweiligen Bewerber zuzuordnende Vermittlungshonorar inkl. eines ggf. einzurechnenden Multiplikators, ist stets dem vom Vermittler an den Arbeitgeber übermittelten Bewerbervorschlag (Bewerberportrait) in der Rubrik "Beurteilung" zu entnehmen. Zahlungsziele sind stets bei Rechnungserhalt ohne Abzug, es sei denn, es wurde ausdrücklich mit dem Arbeitgeber ein anders Lautendes Ziel vereinbart. Werden die in der Honorarrechnung ausgewiesenen Zahlungsziele um mehr als 7 Kalendertage überschritten, behält sich der Jobmakler KG das Recht vor, eine Ausfallpauschale in Höhe von 30,00€ zu erheben. Wird hiernach ein weiterer Zahlungsverzug über einen Zeitraum von weiteren 7 Tagen festgestellt, so behält sich der Jobmakler KG das Recht vor, eine erneute Ausfallpauschale in Höhe von 50,00€ zu erheben. Ist die gestellte Honorarrechnung mit mehr als 21 Tagen in Verzug, so wird der Vorgang der juristischen Beitreibung übergeben.
5.
Die Daten des Bewerbers als auch die Daten des Arbeitgebers werden durch den Vermittler stets vertrauensvoll behandelt und nur zum Zwecke der Arbeitsvermittlung gespeichert, verarbeitet und weitergeleitet. Ebenso verpflichten sich jede unter 1. genannte Partei zum absoluten Stillschweigen unbeteiligten dritter gegenüber und der ebenfalls ausschließlich zweckgebundenen Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe der erlangten Daten und Informationen.
6.
Alle Parteien besitzen ein unentgeltliches Rücktrittsrecht vom Vermittlungsauftrag. Kommt im Anschluss hieran ein Beschäftigungsverhältnis zustande, das auf vorherige Vermittlungsaktivitäten des Vermittlers zurückzuführen ist, trägt die Partei die Kosten, die zunächst vom Vermittlungsauftrag zurückgetreten ist. Mit Zusendung der Bewerbungsunterlagen erkennt der Bewerber diese AGB als verbindliche Grundlage an. Selbiges gilt für Arbeitgeber nach Zusendung des Anforderungsprofils in der unter Punkt 4 genannten Form. Sollte einem Arbeitgeber der gleiche Bewerber von mehreren Personaldienstleistern (private Arbeitsvermittler, Personalvermittler, Zeitarbeitsunternehmen, Headhunter, etc.) vorgeschlagen sein, so ist dem Vermittler zunächst die multiple Zusammenarbeit des Arbeitgebers mit Personaldienstleistern zu benennen. Für den Fall, dass ein mehrfach vorgeschlagener Bewerber durch den Arbeitgeber eingestellt wird (Schließung eines Beschäftigungsvertrags),
so wird der Präsentationszeitpunkt (Eingang des Bewerbervorschlags durch den Vermittler beim Arbeitgeber) für den Honoraranspruch zugrunde gelegt.
7.
Sollten Teile dieser AGB durch aktuelle Rechtsprechung oder Gesetzesänderungen ungültig werden, so sind die entsprechenden Punkte dem angedachten Sinn nach auszulegen. Die weiteren Inhalte bleiben hiervon unberührt.
Bohmte im Januar 2018