Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Personalvermittlung) von „Der Jobmakler KG“

Soweit nicht im Einzelfall eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Der Jobmakler KG (nachfolgend „Jobmakler“ genannt). Sie gelten für alle, auch zukünftigen, Geschäftsbeziehungen auf dem Gebiet der Personalvermittlung und zu allen übrigen Dienstleistungen. Hiervon abweichende Bedingungen der Parteien (Arbeitgeber und/oder Bewerber) gelten als widersprochen und sind ausgeschlossen. Die Parteien Arbeitgeber und Bewerber werden vor Aufnahme der Vermittlungstätigkeit durch Jobmakler, ausdrücklich (per E-Mail, SMS oder WhatsApp) darauf hingewiesen, dass mit der Aufnahme der Vermittlungstätigkeit die folgenden AGB die Grundlage der Zusammenarbeit bilden.

  1. Bereich Arbeitgeber (in Folge Arbeitgeber genannt).
    1. Der Arbeitgeber stellt Jobmakler alle relevanten Stellenkonditionen (Tätigkeit, Bewerberanforderungen, Arbeitszeiten, Verdienst, Vertragslaufzeit, Sonderzahlungen, etc.) zu seinen zu besetzenden Arbeitsstellen zur Verfügung. Hierfür kann sowohl das Anforderungsprofil auf der Home Page von Jobmakler genutzt werden, als auch eine Angabenübermittlung via E-Mail, telefonisch, im persönlichen Gespräch oder per Briefpost erfolgen. Im Fall einer Übermittlung der Anforderungsinformationen durch den Arbeitgeber an Jobmakler, wurde durch den Arbeitgeber der Vermittlungsauftrag an Jobmakler erteilt, was parallel durch den Arbeitgeber zur uneingeschränkten Anerkenntnis der jeweils gültigen AGB führt. Die o.g. relevanten Stellenkonditionen bilden gleichzeitig die verbindliche Grundlage für den anschließenden Rekrutierungsprozess.
    2. Die von Jobmakler gemachten Angaben zu einem Bewerber beruhen auf den ihr durch den Bewerber selbst erteilten Informationen bzw. auf Informationen durch Dritte. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben kann Jobmakler daher nicht übernehmen. Jobmakler übernimmt keine Garantie oder Gewährleistung für eine erfolgreiche Vermittlung. Jobmakler übernimmt keine Gewähr dafür, dass der Bewerber die vom Arbeitgeber gesetzten Erwartungen erfüllt oder bestimmte Arbeitsergebnisse erzielt. Eine Gewährleistung für die Arbeit des vermittelten Bewerbers ist ausgeschlossen.
    3. Soweit Jobmakler aufgrund vom Arbeitgeber zu vertretender Verstöße gegen das AGG von einem Bewerber in Anspruch genommen wird, stellt der Arbeitgeber Jobmakler diesbezüglich von sämtlichen Ansprüchen inklusive Rechtsverfolgungskosten frei.
    4. Hat sich ein durch Jobmakler vorgestellter Bewerber bereits zu einem früheren Zeitpunkt oder parallel beim Arbeitgeber beworben, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, Jobmakler hierüber innerhalb von 3 Werktagen ab Bewerberpräsentation (Übermittlung des Bewerberportraits) zu informieren. In diesem Fall erbringt Jobmakler keine weiteren Leistungen bezüglich dieses Bewerbers.
      Der Arbeitgeber kann Jobmakler jedoch anweisen, auch bezüglich dieses Bewerbers weiterzuarbeiten. Unterrichtet der Arbeitgeber Jobmakler nicht innerhalb von 3 Werktagen über die frühere oder parallele Bewerbung des vorgestellten Bewerbers, so wird der betroffene Bewerber, Jobmakler zugeordnet, was bei einer späteren Einstellung des Bewerbers durch den Arbeitgeber, einen Honoraranspruch durch Jobmakler gegenüber dem Arbeitgeber erwirkt.
    5. Der Anspruch von Jobmakler auf ein Vermittlungshonorar wird, sofern nichts anderes vereinbart wurde, durch Abschluss eines gültigen Arbeitsvertrages zwischen Arbeitgeber und Bewerber und/oder erteilter Einstellungszusage begründet. Dabei ist es unerheblich, ob der Bewerber über die im Anforderungsprofil beschriebenen Qualifikationen tatsächlich verfügt. Kündigt eine der beiden Parteien den Arbeitsvertrag vor Arbeitsantritt oder tritt der Bewerber nicht an, so bleibt der Anspruch von Jobmakler auf das Honorar dennoch bestehen.
      Die Höhe des Vermittlungshonorars ist dem jeweiligen Bewerberportrait in der Rubrik Honorar/Zahlungsziel individuell zu entnehmen und somit nicht verhandelbar. Das durch Jobmakler zu berechnende Vermittlungshonorar ergibt sich stets aus dem Jobmakler durch den Arbeitgeber benannten Stundenlohn x Monatsstunden oder alternativ dem benannten Monatsbrutto. Darüber hinaus behält sich Jobmakler die Option eines Multiplikators (zwischen 1,1 – 2,5) vor. Dieser Multiplikator liegt dem Vermittlungshonorar zugrunde, insofern Jobmakler einen erschwerten Rekrutierungsaufwand zu betreiben hat. Der individuell erhobene Multiplikator ist ebenfalls dem Bewerberportrait in der Rubrik Honorar zu entnehmen. Ergänzt wird jedwede Honorarrechnung zzgl. des gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Honorarrechnungen sind ohne Abzug direkt nach Erhalt durch den Arbeitgeber gegenüber Jobmakler auszugleichen.
    6. Es ist dem Arbeitgeber freigestellt, bereits mit der Beauftragung von Jobmakler auch eine Nachbesetzung zu beauftragen. Diese würde im Fall einer einzig durch den Bewerber verschuldeten Beendigung des von Jobmakler vermittelten Beschäftigungsverhältnisses innerhalb der ersten 3 Beschäftigungsmonate, dazu führen, dass Jobmakler dem betroffenen Arbeitgeber ohne erneute Honorarrechnung, einen Ersatzbewerber vorschlägt. Sollte die Nachbesetzung nicht ausdrücklich und in jedem Fall schriftlich von Beginn an beauftragt werden, so kann diese Leistung nicht nachträglich durch den Arbeitgeber beauftragt werden.
      Sollte der Arbeitgeber Jobmakler nicht innerhalb von 5 Tagen über die eingetretene oder drohende Beendigung des vermittelten Beschäftigungsverhältnisses informieren so sieht Jobmakler hierin einen Verstoß der die ggf. vereinbarte Nachbesetzung erlöschen lässt.
    7. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem von Jobmakler vorgeschlagenen und/oder beurteilten Bewerber innerhalb von 2 Werktagen nach Vertragsunterzeichnung, Jobmakler schriftlich anzuzeigen.
    8. Bewerber und andere bei Vorstellungsgesprächen präsentierte Personen sind nicht berechtigt, Honorar oder Geldleistungen zu verhandeln / entgegenzunehmen, die Jobmakler durch die Auftragsabwicklung zustehen.
    9. Kosten, die den Bewerbern im Zusammenhang mit Vorstellungsgesprächen bei Jobmakler oder beim Arbeitgeber entstehen, sind auf Verlangen des Bewerbers vom Arbeitgeber nach den gesetzlichen Regelungen zu erstatten.
    10. Sollte der Arbeitgeber den Vermittlungsprozess nach erfolgter Beauftragung von Jobmakler wieder beenden, so erhebt Jobmakler gegenüber dem Arbeitgeber für jeden bis dahin vorgeschlagenen Bewerber, für den an Jobmakler durch den Arbeitgeber noch keine ablehnende Mitteilung erging, eine Bearbeitungspauschale von 500,00€.
  2. Jobmakler übernimmt keine Garantie oder Gewährleistung für eine erfolgreiche Vermittlung innerhalb der Vertragslaufzeit. Jobmakler übernimmt keine Haftung für die persönliche, körperliche, charakterliche und fachliche Eignung des aufgrund seiner Vermittlung vom Arbeitgeber ausgewählten Stelleninhabers. Jobmakler haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für die gesetzliche Haftung aus unerlaubter Handlung nach §§ 823 ff. BGB.
  3. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein, bleibt hiervon die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Parteien werden in diesem Falle die unwirksame Regelung durch eine solche ersetzen, die in zulässigerweise Weise dem zum Ausdruck gebrachten Vertragswillen am nächsten kommt.
  4. Es gilt Deutsches Recht unter Ausschluss des Deutschen Internationalen Privatrechts. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Osnabrück.

Bad Essen im April 2026