Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Personalvermittlung) von „Der Jobmakler KG“
Soweit nicht im Einzelfall eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Der Jobmakler KG (nachfolgend „Jobmakler“ genannt). Sie gelten für alle, auch zukünftigen, Geschäftsbeziehungen auf dem Gebiet der Personalvermittlung und zu allen übrigen Dienstleistungen. Hiervon abweichende Bedingungen der Parteien (Arbeitgeber und/oder Bewerber) gelten als widersprochen und sind ausgeschlossen. Die Parteien Arbeitgeber und Bewerber werden vor Aufnahme der Vermittlungstätigkeit durch Jobmakler, ausdrücklich (per E-Mail, SMS oder WhatsApp) darauf hingewiesen, dass mit der Aufnahme der Vermittlungstätigkeit die folgenden AGB die Grundlage der Zusammenarbeit bilden.
- Der Bewerber (M/W/D) wird Jobmakler zur Durchführung der Personalvermittlung alle erforderlichen Auskünfte, die zur Stellenbesetzung notwendig sind, erteilen. Diese Auskünfte werden von Jobmakler vertraulich behandelt. Sie werden ausschließlich im Rahmen des konkreten Personalvermittlungsauftrags verwendet. Nach Beendigung des Vertrages werden die jeweiligen Daten von Jobmakler gelöscht. Evtl. vom Bewerber übergebene Unterlagen werden zurückgegeben. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, alle ihm von Jobmakler im Rahmen der Personalvermittlung zugänglich gemachten Daten der Bewerber nur und ausschließlich zu dem Zwecke zu verarbeiten oder zu benutzen, zu dem sie ihm befugtermaßen übermittelt worden sind. Auch der Arbeitgeber wird nach Abschluss der Vermittlungstätigkeiten die erhaltenen Unterlagen zurückgeben und die ihm zugänglich gemachten personenbezogenen Daten der Stellensuchenden, soweit nicht gesetzliche Aufbewahrungspflichten dem entgegenstehen, löschen. Die Parteien verpflichten sich, über alle ihnen während der Vertragsdauer bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auch auf Informationen, die von der anderen Partei ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden. Im Übrigen verpflichten sich die Parteien, im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erlangte Unterlagen oder Daten oder sonstige nicht allgemein zugängliche Informationen Dritten gegenüber vertraulich zu behandeln. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich nicht auf solche Kenntnisse, die für jedermann zugänglich sind oder deren Weitergabe ersichtlich für keine der Parteien von Nachteil ist. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht, sofern eine Partei gesetzlich zur Auskunft verpflichtet oder die Auskunft aus rechtlichen Gründen gegenüber Behörden oder zur Wahrung von Rechtsansprüchen gegenüber Gerichten erforderlich ist. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort. Der Arbeitgeber und der Bewerber verpflichten sich gegenüber Jobmakler, die ihnen übermittelten Daten ausschließlich für die Zwecke der Durchführung dieses Vertrages zu verarbeiten und alle datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere DSGVO und BDSG zu beachten. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, alle technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften zu treffen.
- Bereich Bewerber m/w/d (nachfolgend Bewerber genannt):
- Der Bewerber verpflichtet sich dazu, alle für den Vermittlungsprozess erforderlichen Angaben und Unterlagen vollständig, wahrheitsgemäß und umgehend zur Verfügung zu stellen. Unvollständige, unwahre oder verspätet eingereichte Unterlagen und Angaben, die den Vermittlungsprozess vorzeitig beenden, werden als Verschulden des Bewerbers im Vermittlungsprozess durch Jobmakler angesehen.
- Jobmakler übernimmt keine Garantie oder Gewährleistung für eine erfolgreiche Vermittlung innerhalb der Vertragslaufzeit. Gegenüber dem Bewerber in der jeweiligen Stellenausschreibung, im weiteren Schriftverkehr, in persönlichen Gesprächen oder sonstiger Kommunikation gemachten Angaben zum jeweiligen Stellenangebot, basieren einzig auf den Angaben des Arbeitgebers. Trotz intensiver Bemühungen, alle im Vermittlungsprozess relevanten Daten gewissenhaft und vollständig zu ermitteln, übernimmt Jobmakler keine Gewähr für
diese Angaben. - Jobmakler ist das Ergebnis aus Vorstellungsgesprächen (reale wie audiovisuell) spätestens bis 12:00 Uhr des folgenden Werktags durch den Bewerber mitzuteilen. Selbiges gilt für Probearbeitszeiten, sowie alle abschließenden Ereignisse und/oder das abschließen von Beschäftigungsverträgen oder getätigten Einstellungszusagen. Kommt der Bewerber diesen Aufgaben nicht nach, so sieht Jobmakler dies als Verstoß an.
- Kosten, die den Bewerbern im Zusammenhang mit Vorstellungsgesprächen bei Jobmakler oder beim Arbeitgeber entstehen, sind auf Verlangen des Bewerbers vom Arbeitgeber nach den gesetzlichen Regelungen zu erstatten.
- Schließt der Bewerber durch die Vermittlungsleistung von Jobmakler einen Beschäftigungsvertrag mit Arbeitgeber, oder Arbeitgeber und Bewerber
erklären wechselseitig eine Einstellungszusage so verpflichtet sich der Bewerber zeitgleich dazu, die im Beschäftigungsvertrag / der Einstellungszusage benannte Tätigkeit zum vereinbarten Termin aufzunehmen. Sollte der Bewerber dies nicht tun, so sieht Jobmakler dies als Verstoß an, der siehe 2.6.1 dem Bewerber in Rechnung gestellt wird. - Die Vermittlungstätigkeit von Jobmakler erfolgt dem Bewerber gegenüber stets kostenlos.
- Für den Fall, dass zwischen Arbeitgeber und Bewerber Einigung über die Beschäftigungsaufnahme bestehen oder bereits ein schriftlicher und von den Parteien (Arbeitgeber/Bewerber) unterschriebener Arbeitsvertrag vorliegt, so ist der Vermittlungsprozess erfolgreich abgeschlossen.
Sollte der vermittelte Bewerber jedoch die vereinbarte Arbeitsaufnahme nicht antreten oder durch sonstiges Verhalten maßgeblich dazu beitragen, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt, so verpflichtet sich der Bewerber gegen Rechnungsstellung durch Jobmakler, zur Zahlung des Basis-Vermittlungshonorars, welches stets auf dem für die jeweilige Position ausgelobten monatlichen Bruttoverdienst (alternativ Stundenlohn x Monatsstunden) beruht, an Jobmakler. - Sollte der Bewerber den Vermittlungsprozess ohne Mitteilung einer Begründung, durch eigenes Zutun nach erhaltener Einladung oder nach verbindlicher Zusage zu einem Vorstellungsgespräch durch unentschuldigtes Fernbleiben vom Vorstellungstermin mit dem Arbeitgeber oder sonstiges Verhalten dauerhaft beenden, so verpflichtet sich der Bewerber zur Zahlung einer Aufwandsentschädigung an Jobmakler, welche 20% des bei einer erfolgreichen Vermittlung durch den Arbeitgeber an Jobmakler zu zahlenden Vermittlungshonorars (Monatsbrutto, alternativ Stundenlohn x Monatsstunden + Mehrwertsteuer) entspricht. Selbiges gilt für bei einem Verstoß gemäß 2.1 dieser AGB.
- Für den Fall, dass zwischen Arbeitgeber und Bewerber Einigung über die Beschäftigungsaufnahme bestehen oder bereits ein schriftlicher und von den Parteien (Arbeitgeber/Bewerber) unterschriebener Arbeitsvertrag vorliegt, so ist der Vermittlungsprozess erfolgreich abgeschlossen.
- Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein, bleibt hiervon die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Parteien werden in diesem Falle die unwirksame Regelung durch eine solche ersetzen, die in zulässigerweise Weise dem zum Ausdruck gebrachten Vertragswillen am nächsten kommt.
- Es gilt Deutsches Recht unter Ausschluss des Deutschen Internationalen Privatrechts. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das Gericht, welches für den Wohnsitz des Verbrauchers zuständig ist.
Bad Essen im April 2026
